Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der IMRIVA GmbH
für technologiegestützte Beratungs-, Software-, KI-, Daten-, Cloud-, Integrations-, Betriebs- und Talentleistungen
Stand: 10. Juni 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie sind nicht für Verbraucher bestimmt.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der IMRIVA GmbH, Basler Str. 3, 61352 Bad Homburg vor der Höhe, vertreten durch Dr. Christopher Kalinasch, Geschäftsführer, eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt unter HRB 108217 (nachfolgend "IMRIVA"), und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nicht zur Inanspruchnahme der Leistungen von IMRIVA berechtigt.
(3) Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass IMRIVA erneut auf sie hinweisen muss, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn IMRIVA ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn IMRIVA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Rangfolge der Vertragsunterlagen und Begriffe
(1) Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Statements of Work, Projektverträge, Service Level Agreements, Auftragsverarbeitungsverträge und sonstige schriftlich oder in Textform vereinbarte Vertragsdokumente gehen diesen AGB vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten.
(2) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Angebot oder Statement of Work, besondere Leistungsbeschreibung oder Service Level Agreement, Auftragsverarbeitungsvertrag für datenschutzrechtliche Inhalte, diese AGB. Gesetzlich zwingende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Leistungen im Sinne dieser AGB sind alle Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Integrations-, Betriebs-, Support-, Daten-, KI-, Cloud-, Automatisierungs-, Marketing-, Employer-Branding-, Recruiting-, Personalvermittlungs- und sonstigen Projektleistungen, die IMRIVA gegenüber dem Kunden erbringt.
(4) Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail, elektronische Bestätigung, digitale Signatur oder sonstige dauerhaft abrufbare elektronische Kommunikation, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
3. Leistungsgegenstand und Leistungsbereiche
(1) IMRIVA ist Technologie-, Beratungs- und Talentpartner und unterstützt Kunden insbesondere bei der Entwicklung individueller Software, KI-gestützter Systeme, AI Agents, Automatisierungen, Daten- und Analytics-Lösungen, Cloud-Architekturen, Integrationen, digitalen Plattformen, Strategien, Roadmaps, Governance-Modellen sowie bei der Besetzung von Fach-, Führungs-, IT-, Digital-, KI-, Data- und Transformationsrollen.
(2) Die konkreten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung. Ohne eine solche Konkretisierung schuldet IMRIVA keine bestimmte technische Beschaffenheit, Verfügbarkeit, Ergebnisqualität, Wirtschaftlichkeit, Personalbesetzung oder sonstigen Erfolg.
(3) Zum typischen Leistungsumfang können insbesondere Analyse und Potenzialidentifikation, Architektur und Systemdesign, Roadmap und Priorisierung, Entwicklung und Integration, Testing und Qualitätssicherung, Produktivsetzung, Monitoring, Betrieb und kontinuierliche Optimierung gehören.
(4) IMRIVA erbringt Leistungen branchenoffen, insbesondere für Banking und Financial Services, Immobilienwirtschaft, Industrie und Mittelstand, Healthcare und Life Sciences, Logistik und Supply Chain sowie den öffentlichen Sektor. Branchenspezifische regulatorische Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
4. Kostenlose Erstgespräche, Angebote und Vertragsschluss
(1) Kostenlose Potenzialgespräche, Erstgespräche, Workshops oder vergleichbare Vorgespräche dienen der unverbindlichen Einschätzung von Ausgangslage, Potenzialfeldern und möglichen nächsten Schritten. Sie begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung weder einen Beratungsvertrag noch eine Pflicht zur Umsetzung oder Beauftragung.
(2) Angebote von IMRIVA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots durch den Kunden, durch Bestätigung einer Bestellung durch IMRIVA, durch Unterzeichnung eines Vertrags, durch elektronische Bestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Annahmeerklärungen und Projektunterlagen unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Abweichungen, Unklarheiten oder Änderungswünsche sind IMRIVA unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
5. Art der Leistung, Projektmethodik und kein Erfolg ohne Vereinbarung
(1) IMRIVA erbringt ihre Leistungen je nach Vereinbarung als Dienstleistung, Werkleistung, Beratungsleistung, agile Entwicklungsleistung, Betriebsleistung, Vermittlungsleistung oder Mischform. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsinhalt.
(2) Ein konkreter wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, regulatorischer, recruitingbezogener oder sonstiger Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser im Angebot oder Vertrag ausdrücklich als verbindlicher Erfolg vereinbart ist.
(3) Soweit Leistungen nach Aufwand oder in agilen Projektformen erbracht werden, schuldet IMRIVA eine fachgerechte Leistungserbringung auf Grundlage des vereinbarten Projektstandes, jedoch keinen vollständigen Funktionsumfang, der über die jeweils priorisierten und beauftragten Arbeitspakete hinausgeht.
(4) Projektpläne, Roadmaps, Schätzungen, Zeitachsen, Potenzialbewertungen, Wirtschaftlichkeitsannahmen und technische Einschätzungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und stellen keine Garantie dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt IMRIVA alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Zugänge, Systeme, Testdaten, Entscheidungen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist verantwortlich für die fachliche Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Anforderungen, Prozesse, Berechtigungen und Systemzugänge.
(3) Verzögerungen, Mehraufwände, Qualitätsbeeinträchtigungen oder technische Einschränkungen, die auf verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von IMRIVA. IMRIVA ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwände nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen abzurechnen.
(4) Der Kunde benennt mindestens einen fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Entscheidungen, Freigaben und Abnahmen sind innerhalb angemessener Frist zu erteilen.
7. Change Requests und Leistungsänderungen
(1) Änderungen, Erweiterungen oder Konkretisierungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Priorisierung, der technischen Zielarchitektur, der Datenbasis, der Integrationen, der Betriebsanforderungen oder sonstiger Projektparameter gelten als Change Request, sofern sie über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.
(2) IMRIVA wird Change Requests nach Möglichkeit fachlich prüfen und dem Kunden die Auswirkungen auf Aufwand, Kosten, Termine, Risiken und Leistungsumfang mitteilen. IMRIVA ist nicht verpflichtet, Change Requests umzusetzen, bevor eine entsprechende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
(3) Kleinere Konkretisierungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs können im laufenden Projekt abgestimmt werden. Sie führen nicht automatisch zu einer Erweiterung der geschuldeten Leistung.
(4) Nicht beauftragte Änderungswünsche, Erweiterungen oder Zusatzleistungen begründen keine Leistungsverpflichtung von IMRIVA.
8. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Leistungen können insbesondere nach Festpreis, Zeit- und Materialaufwand, Retainer, monatlicher Pauschale, Meilenstein, nutzungsabhängiger Vergütung oder erfolgsabhängiger Vermittlungsvergütung abgerechnet werden.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise-, Übernachtungs-, Lizenz-, Infrastruktur-, Cloud-, Drittanbieter-, Tool-, Datenbank-, API-, Modell-, Recruiting- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(4) IMRIVA ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Leistungen nach vorheriger Ankündigung auszusetzen, Zugänge zu sperren oder weitere Leistungserbringung von Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(5) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
9. Termine, Fristen, Abnahme und Teilabnahmen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Unverbindliche Zeitpläne, Roadmaps oder Projektannahmen dienen der Planung und begründen keine Garantie für einen bestimmten Fertigstellungszeitpunkt.
(2) Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungen, Informationen, Entscheidungen, Zugänge oder Freigaben nicht rechtzeitig erbringt oder wenn Umstände eintreten, die IMRIVA nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, prüft der Kunde die Leistung unverzüglich nach Bereitstellung. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(4) Eine Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt, die Abnahme ausdrücklich erklärt oder nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung in Textform wesentliche, konkret beschriebene Mängel rügt, obwohl IMRIVA auf die Bedeutung des Fristablaufs hingewiesen hat.
(5) IMRIVA ist berechtigt, abgrenzbare Teilleistungen zur Teilabnahme bereitzustellen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
10. Softwareentwicklung, Plattformen und digitale Produkte
(1) Bei individueller Softwareentwicklung, Plattformen, Portalen, Fachanwendungen, Workflow-Anwendungen, Schnittstellen und sonstigen digitalen Produkten ergibt sich der geschuldete Funktionsumfang ausschließlich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, dem priorisierten Backlog, den freigegebenen Spezifikationen oder sonstigen Vertragsunterlagen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet IMRIVA keine bestimmte Kompatibilität mit nicht offengelegten Systemen, zukünftigen Versionen von Drittsoftware, kundenseitigen Sonderkonfigurationen oder nachträglichen Änderungen der Systemumgebung.
(3) Dokumentation, Quellcode, Repositories, Infrastrukturdefinitionen, Administrationsrechte, Build-Prozesse, Testfälle und Betriebsunterlagen werden nur in dem Umfang übergeben, in dem dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich zwingend aus dem Vertragszweck ergibt.
(4) Der Kunde ist verantwortlich für fachliche Tests, User Acceptance Tests, Bereitstellung realistischer Testdaten, Freigaben sowie die Prüfung, ob die Lösung für seine organisatorischen, regulatorischen und operativen Zwecke geeignet ist.
(5) Wartung, Pflege, Support, Weiterentwicklung, Monitoring, Incident Management, Security Updates und Betrieb sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
11. Künstliche Intelligenz, AI Agents, Daten und Automatisierung
(1) Bei KI-Lösungen, AI Agents, Assistenzsystemen, Prognose-, Klassifikations-, Recherche-, Wissens-, Dokumentenverarbeitungs-, Entscheidungsunterstützungs- und Automatisierungssystemen können Ergebnisse aufgrund der Eigenschaften solcher Systeme probabilistisch, kontextabhängig und nicht vollständig deterministisch sein.
(2) IMRIVA schuldet keine rechtliche, steuerliche, medizinische, regulatorische, aufsichtsrechtliche, personalrechtliche oder sonstige verbindliche Fachentscheidung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist. KI-Ergebnisse, Empfehlungen, Scores, Zusammenfassungen, Klassifikationen und Agentenaktionen sind vom Kunden fachlich zu prüfen, bevor hierauf geschäftliche Entscheidungen, rechtsverbindliche Erklärungen oder Maßnahmen gegenüber Dritten gestützt werden.
(3) Der Kunde bleibt verantwortlich für die rechtmäßige Nutzung von KI-Systemen in seinem Unternehmen, für die Prüfung anwendbarer Transparenz-, Dokumentations-, Human-Oversight-, Datenschutz-, Mitbestimmungs-, Diskriminierungs-, Branchen- und Compliance-Anforderungen sowie für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein KI-System produktiv eingesetzt wird.
(4) Die Qualität von KI-, Daten- und Automatisierungslösungen hängt maßgeblich von Datenqualität, Datenverfügbarkeit, fachlicher Zieldefinition, Systemzugängen, Prozessstabilität und kundenseitigen Freigaben ab. IMRIVA haftet nicht für unzutreffende oder unvollständige Ergebnisse, soweit diese auf fehlerhaften, unvollständigen, veralteten oder rechtlich nicht nutzbaren Kundendaten beruhen.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verwendet IMRIVA vertrauliche Kundendaten nicht zum allgemeinen Training öffentlich angebotener eigener KI-Modelle. Die Verarbeitung durch Drittanbieter, Modellanbieter, Cloud-Dienste oder APIs richtet sich nach den vereinbarten Vertragsunterlagen und den hierfür geltenden Datenschutz- und Nutzungsbedingungen.
(6) AI Agents oder Automatisierungen, die externe Systeme aufrufen, Daten verändern, Nachrichten versenden, Entscheidungen vorbereiten oder Prozesse auslösen, werden nur innerhalb der vereinbarten Berechtigungen, Kontrollmechanismen und Freigabeprozesse eingerichtet. Der Kunde ist für die produktive Freigabe, Berechtigungskonzepte und laufende Überwachung verantwortlich.
12. Cloud, Integration, Betrieb, Sicherheit und Drittanbieter
(1) Cloud-Architekturen, Integrationen, Schnittstellen, Betriebs- und Monitoring-Konzepte werden nach Maßgabe der vereinbarten Anforderungen entwickelt. Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit, Datensicherungsfrequenz oder Servicequalität ist nur geschuldet, wenn ein Service Level Agreement oder eine entsprechende Vereinbarung besteht.
(2) IMRIVA ist berechtigt, geeignete Drittanbieter, Subunternehmer, freie Mitarbeitende, verbundene Unternehmen, Cloud-, Hosting-, API-, Modell-, Datenbank-, Monitoring-, Collaboration- und sonstige Toolanbieter einzusetzen, soweit berechtigte Interessen des Kunden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden und gesetzliche Anforderungen, insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit, gewahrt bleiben.
(3) Der Kunde trägt die Verantwortung für Lizenzen, Nutzungsrechte, Zugangsdaten, Administrationsrechte und Vertragsbeziehungen zu Drittanbietern, soweit diese nicht ausdrücklich von IMRIVA bereitgestellt werden.
(4) IMRIVA berücksichtigt angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich ist. Absolute Sicherheit, Fehlerfreiheit, ununterbrochene Verfügbarkeit oder Schutz vor allen denkbaren Angriffen, Störungen oder Datenverlusten kann nicht garantiert werden.
(5) Open-Source-Komponenten, Standardsoftware, Bibliotheken, Frameworks, APIs und sonstige Drittkomponenten können Bestandteil von Leistungen sein. Deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen gehen hinsichtlich dieser Komponenten vor. IMRIVA wird den Kunden auf bekannte wesentliche Lizenzbeschränkungen hinweisen, soweit sie für den vereinbarten Einsatz relevant sind.
13. Talent Solutions, Recruiting und Personalvermittlung
(1) Talent Solutions umfassen je nach Vereinbarung klassische Personalvermittlung, Direktansprache, Kandidatenrecherche, Vorauswahl, Markt- und Arbeitgeberanalysen, Unterstützung bei der Besetzung von Fach-, Führungs-, IT-, Digital-, KI-, Data- und Transformationsrollen sowie ergänzende Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Personalbedarf und Transformation.
(2) IMRIVA schuldet bei Recruiting- und Vermittlungsleistungen eine fachgerechte Such-, Auswahl-, Vorstellungs- oder Beratungsleistung, jedoch keinen Abschluss eines Arbeits-, Dienst-, Werk-, Geschäftsführungs-, Projekt- oder sonstigen Vertrags mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Kommt innerhalb des im Angebot oder Vertrag vereinbarten Zeitraums, mangels abweichender Regelung innerhalb von zwölf Monaten nach Vorstellung, ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und einer durch IMRIVA vorgestellten Kandidatin oder einem durch IMRIVA vorgestellten Kandidaten zustande, ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch bei wirtschaftlich vergleichbaren Beauftragungen, verbundenen Unternehmen oder Umgehungsgeschäften, sofern der Kontakt auf der Tätigkeit von IMRIVA beruht.
(4) War dem Kunden eine vorgestellte Person bereits vor der Vorstellung durch IMRIVA in einem vergleichbaren Besetzungskontext bekannt, hat der Kunde IMRIVA dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Vorstellung, in Textform mitzuteilen und nachzuweisen. Andernfalls gilt die Vorstellung durch IMRIVA als mitursächlich.
(5) Kandidatenprofile, Kontaktdaten, Gesprächsnotizen, Marktinformationen und Vergütungsinformationen sind vertraulich und dürfen nur für den konkret beauftragten Besetzungsprozess verwendet und nicht ohne Zustimmung von IMRIVA oder der betroffenen Person an Dritte weitergegeben werden.
(6) Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt nicht, es sei denn, sie ist ausdrücklich vereinbart und die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor. IMRIVA übernimmt keine Arbeitgeberpflichten gegenüber Kandidatinnen, Kandidaten, Mitarbeitenden oder Beauftragten des Kunden.
14. Datenschutz, Datenrechte und Compliance
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Verarbeitet IMRIVA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, soweit ein solcher erforderlich ist.
(2) Der Kunde bleibt für Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Transparenz, Betroffeneninformationen, Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Löschkonzepte, Berechtigungskonzepte und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten oder veranlassten Datenverarbeitungen verantwortlich, soweit IMRIVA nicht selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.
(3) Bei Recruiting- und Talentleistungen können je nach Leistungsmodell Konstellationen eigener Verantwortlichkeit, gemeinsamer Verantwortlichkeit oder Auftragsverarbeitung bestehen. Die datenschutzrechtliche Einordnung wird, soweit erforderlich, in den jeweiligen Vertrags- oder Datenschutzhinweisen konkretisiert.
(4) Der Kunde sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen zur Bereitstellung und Nutzung von Daten, Dokumenten, Inhalten, Marken, Logos, Bildern, Systemzugängen, Quellmaterialien und sonstigen Informationen verfügt.
(5) Regulatorische Beratung, Datenschutzberatung, IT-Sicherheitsberatung, Compliance-Unterstützung und Governance-Leistungen durch IMRIVA stellen keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, medizinische Beratung oder aufsichtsrechtlich verbindliche Auskunft dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
15. Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse und geistiges Eigentum
(1) Der Kunde erhält an den von IMRIVA individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck.
(2) Vorleistungen, Methoden, Frameworks, Konzepte, Know-how, Templates, Bibliotheken, Standardmodule, allgemeine Architekturen, Tools, Skripte, Prompt-Patterns, Agentenlogiken, Prozessmodelle und sonstige nicht ausschließlich für den Kunden entwickelte Bestandteile bleiben Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum von IMRIVA oder den jeweiligen Rechteinhabern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Ausschließliche Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte, Übertragungsrechte, Herausgabe von Quellcode, Rechte an Trainingsdaten, Modelleigentum, Domainrechte, Markenrechte oder sonstige weitergehende Rechte werden nur eingeräumt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
(4) Bis zur vollständigen Zahlung behält sich IMRIVA sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen vor. Bereits eingeräumte Nutzungsrechte können bei wesentlichem Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung widerrufen oder gesperrt werden, soweit dies rechtlich zulässig und dem Kunden zumutbar ist.
(5) Der Kunde räumt IMRIVA die für die Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden bereitgestellten Materialien, Daten, Inhalten, Marken, Logos, Systemen und Schnittstellen ein.
16. Mängel, Gewährleistung und Support
(1) Soweit werkvertragliche Leistungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe dieser AGB. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und diese Abweichung reproduzierbar ist.
(2) IMRIVA ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde hat IMRIVA Mängel unverzüglich in Textform, nachvollziehbar beschrieben und unter Bereitstellung geeigneter Informationen zur Reproduktion mitzuteilen.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen für Fehler, Störungen oder Einschränkungen, die auf unsachgemäße Nutzung, kundenseitige Änderungen, unzureichende Mitwirkung, fehlerhafte Daten, Drittanbieter, externe Systeme, nicht freigegebene Umgebungen, fehlende Lizenzen, Änderungen von APIs oder kundenseitige Infrastruktur zurückzuführen sind.
(4) Support, Wartung, Pflege, Updates, Security Patches, Monitoring und Weiterentwicklung sind nur Bestandteil der Leistung, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Pflicht zur laufenden Aktualisierung, Anpassung an neue Drittanbieter-Versionen oder Überwachung produktiver Systeme.
17. Haftung
(1) IMRIVA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für arglistig verschwiegene Mängel, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet IMRIVA der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von IMRIVA bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden, Datenverlust und Schäden aus Drittanbieterleistungen ausgeschlossen, sofern nicht einer der in Absatz 1 genannten Fälle vorliegt.
(4) Bei Datenverlust haftet IMRIVA nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, sofern IMRIVA nicht nach Absatz 1 unbeschränkt haftet.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Subunternehmer, freien Mitarbeitenden, verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen von IMRIVA.
18. Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Quellcode, Konzepte, Daten, Kundendaten, Kandidateninformationen, Strategien, Preise, Angebote, Roadmaps, Zugangsdaten, Sicherheitskonzepte, Betriebsinformationen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.
(3) Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Pflichtverletzung rechtmäßig bekannt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange und soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten gelten.
19. Referenzen, Kommunikation und Veröffentlichungen
(1) IMRIVA darf den Namen, das Logo oder projektbezogene Referenzen des Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung öffentlich als Referenz verwenden, sofern nicht bereits eine entsprechende Freigabe im Angebot oder Vertrag enthalten ist.
(2) Fachliche Ergebnisse, Case Studies, Kennzahlen, Screenshots, Kandidateninformationen, interne Dokumente oder sonstige vertrauliche Inhalte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat oder die Informationen hinreichend anonymisiert und nicht rückführbar sind.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Namen, Marken, Logos, Arbeitsergebnisse oder Projektinformationen von IMRIVA in irreführender oder reputationsschädigender Weise zu verwenden.
20. Vertragsdauer, Kündigung und Leistungsstand bei Beendigung
(1) Vertragsdauer und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Fehlt eine Regelung, können laufende Dienstleistungs- oder Beratungsverhältnisse mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern die Art der Leistung dem nicht entgegensteht.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, Zahlungen erheblich oder wiederholt nicht leistet, erforderliche Mitwirkungen dauerhaft unterlässt oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
(3) Im Falle einer Kündigung sind bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachte Leistungen, begonnene Arbeitspakete, angefallene Fremdkosten und vereinbarte Vergütungen anteilig oder nach Projektfortschritt abzurechnen. Bereits fällige erfolgsabhängige Vermittlungsvergütungen bleiben unberührt.
(4) Bei Vertragsende gibt IMRIVA dem Kunden auf Wunsch und gegen Vergütung angemessener Aufwände die im vereinbarten Leistungsumfang enthaltenen Kundendaten und Arbeitsergebnisse in einem üblichen Format heraus, soweit keine Zurückbehaltungsrechte bestehen und gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
21. Höhere Gewalt und nicht beherrschbare Ereignisse
(1) IMRIVA haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsstörungen, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von IMRIVA liegen. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Terror, Arbeitskampf, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Energie, Telekommunikation, Internet, Cloud-, Hosting-, API-, Modell- oder sonstigen Drittanbieterdiensten sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen eintreten.
(2) Die Parteien werden sich über solche Ereignisse unverzüglich informieren und angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und Wiederaufnahme der Leistungserbringung ergreifen. Vereinbarte Fristen verlängern sich für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
22. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
(2) Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von IMRIVA. IMRIVA ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Bei Übersetzungen dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
IMRIVA GmbH
Basler Str. 3
61352 Bad Homburg vor der Höhe
Vertreten durch: Dr. Christopher Kalinasch, Geschäftsführer
Registereintrag: Amtsgericht Darmstadt, HRB 108217
E-Mail: info@imriva.de
Telefon: 06258-8339530